Betreuungsgericht
Gemäß § 1896 BGB erhält ein Volljähriger, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, vom Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er führt sein Amt selbständig und in eigener Verantwortung.
Das Betreuungsgericht führt neben der Beratung des Betreuers die Aufsicht und wacht darüber, dass der Betreuer seinen gesetzlichen Pflichten und den Anordnungen des Gerichts nachkommt.
Unterstützung erhalten das Betreuungsgericht und die Betreuer durch die Betreuungsbehörden.
Für Fragen zum Thema Betreuungsrecht finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums der Justiz eine Broschüre.
Diese ist auch bei dem hiesigen Amtsgericht erhältlich. Die Broschüre ist in mehreren gängigen Fremdsprachen verfügbar.
Neben der gerichtlich angeordneten Betreuung besteht die Möglichkeit der Bevollmächtigung einer Person seines Vertrauens durch eine sog. Vorsorgevollmacht.
Vorsorgevollmachten können im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (Postfach 08 01 51, 10001 Berlin, Telefon: 01805 35 50 50) eingetragen werden.
Zum Thema Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung ist ebenfalls eineBroschüre des Ministeriums der Justiz erhältlich.
Darüber hinaus ist die Betreuungsabteilung für die Genehmigung freiheitsentziehender und freiheitsbeschränkender Maßnahmen zuständig (§ 1906 BGB).
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Landesregierung des Landes Rheinland-Pfalz.