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Grundbuchamt

Grundbuchangelegenheiten gehören zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Grundbuch gibt Rechtsverhältnisse an Grundstücken wieder; die Grundstücke selbst werden durch das Kataster- und Vermessungsamt gebildet.

Die Eintragung so gebildeter Grundstücke im Grundbuch ist die Voraussetzung des Rechtsverkehrs mit Grundstücken und bildet somit die notwendige Grundlage zum Nachweis des Eigentums und von Belastungen an Grundstücken.

Obwohl das Grundbuchamt ein öffentliches Register darstellt, sind Auskünfte nicht für jedermann uneingeschränkt erhältlich. Es darf nur von den Notaren, Eigentümern und denjenigen eingesehen werden, die ein eingetragenes Recht am Grundstück haben. Dritte müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, um Einsicht zu erhalten.
Ohne gültiges Ausweisdokument kann Einsicht in aller Regel nicht gewährt werden.

Für Rechtsberatungen, Beurkundungen und Unterschriftbeglaubigungen in Grundbuchangelegenheiten sind die Grundbuchämter nicht zuständig.

Das Grundbuchamt ist zuständig für die Eintragung von:

  • Eigentumsumschreibungen (Auflassungen)
  • Erbenberichtigung 
  • Grundschulden und Hypotheken
  • Grunddienstbarkeiten
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeiten
  • Nießbrauchsbestellungen
  • Vormerkungen
  • Veränderungsnachweisen
  • Teilungserklärungen etc.

        sowie für

  • die Erteilung von Grundbuchauszügen
  • die Gewährung von Einsicht in das Grundbuch und die Erteilung von Auskünften.

Das Grundbuchamt Ludwigshafen am Rhein ist für Grundstücke der folgenden Gemarkungen zuständig:

  • Alsheim-Gronau
  • Altrip
  • Assenheim
  • Birkenheide
  • Dannstadt
  • Edigheim
  • Friesenheim
  • Fußgönheim
  • Hochdorf
  • Limburgerhof
  • Ludwigshafen
  • Maudach
  • Maxdorf
  • Mundenheim
  • Mutterstadt
  • Neuhofen
  • Oggersheim
  • Oppau
  • Rheingönheim
  • Rödersheim
  • Ruchheim
  • Schauernheim

Abweichende Sprechzeiten

Das Grundbuchamt hat abweichende Sprechzeiten.
Weitere Informationen finden Sie hier.

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Formulare / Merkblätter

Es wird darum gebeten, einen Antrag lediglich einmal einzureichen.
Dieser ist möglichst postalisch zu übersenden.

FAQ Grundbuchamt

Weitere Informationen & FAQ

 

 

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