Mediation
Einvernehmliche Streitbeilegung
Konflikte zwischen Menschen tendieren dazu sich dynamisch zu entwickeln und auszudehnen. Durch eine mit den Streitenden erarbeitete einvernehmliche Konfliktbeilegung soll, ausgehend von den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen der Streitenden, eine faire, zukunftsorientierte und damit dauerhafte Lösung des Konflikts gefunden werden.
Dabei wird die Eigenverantwortlichkeit der Beteiligten gestärkt, die freiwillig und selbstbestimmt eine Lösung ihrer Probleme erarbeiten.
Angestrebt wird, das Prinzip von Sieg und Niederlage zu überwinden.
Mediation
Die Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur einvernehmlichen Lösung von festgefahrenen Konflikten. Eine neutrale Person – die Mediatorin bzw. der Mediator – unterstützt die Beteiligten durch eine besondere Form der Gesprächsführung bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen Konfliktlösung, die den Interessen der Beteiligten am besten dient.
Nach dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.07.2012 soll die Mediation künftig außergerichtlichen Stellen vorbehalten sein. Entscheiden sich die Streitenden während eines laufenden Verfahrens zur Durchführung einer außergerichtlichen Mediation, ordnet das streitentscheidende Gericht das Ruhen des Streitverfahrens an.
Güterichter
In ihrem Bemühen um eine einvernehmliche Streitbeilegung werden die Beteiligten durch einen besonders ausgebildeten Richter, den sogenannten Güterichter, der keine Entscheidungskompetenz besitzt und keine rechtlichen Hinweise erteilt, sondern als allparteilicher Dritter das Gespräch moderiert, unterstützt.
Das Verfahren vor dem Güterichter wird innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch in der meditativen Methodik geschulte Richter durchgeführt. Die Güteverhandlung findet nach der Verweisung des bereits anhängigen Verfahrens an den Güterichter kurzfristig nach Absprache statt. Sie soll im Regelfall nicht länger als zwei bis drei Stunden dauern.
Die Güterichter werden als ersuchte Richter ausschließlich in solchen Verfahren vermittelnd tätig, für die sie nicht selbst als entscheidende Richter zuständig sind. Einigen sich die am Streit Beteiligten auf eine – letztlich von ihnen selbst erarbeitete – Lösung, kann diese Vereinbarung auf ihren Wunsch als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden.