Familiengericht

Vor dem Familiengericht werden Ehesachen, vor allem Scheidungen sowie deren Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt für Kinder, Sorge- und Umgangsrecht etc.) verhandelt.

In der Regel herrscht Anwaltszwang.
 

Das Familiengericht ist insbesondere zuständig für:

  • Ehescheidung
  • Lebenspartnerschaftssachen
  • Versorgungsausgleichssachen
  • Ehegatten- und Kindesunterhalt
  • Güterrechtliche Ansprüche
  • Ehewohnung und Hausrat
  • Sorge- und Umgangsrecht für Kinder
  • Abstammungssachen
  • Gewaltschutzsachen
  • Adoptionen
  • sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG)
  • Vormundschaften
  • Ergänzungspflegschaften
  • familiengerichtliche Genehmigungen
     

Eine besondere internationale Zuständigkeit ist in § 12 IntFamRVG geregelt.
Hierfür ist das Amtsgericht Zweibrücken ausschließlich zuständig.
Dies betrifft folgende Verfahren:

  • Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
  • Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (SorgeRÜbkAG)
  • Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung nach Artikel 21 Abs. 3 der Brüssel II a-Verordnung
  • Verfahren zur Regelung der praktischen Modalitäten des Umgangsrechts nach Artikel 48 Abs. 1 der Brüssel II a-Verordnung
  • Zwangsvollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaates über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes nach den Artikeln 41 und 42 der Brüssel II a-Verordnung
  • Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
  • Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Brüssel II a-Verordnung.