Familiengericht
Vor dem Familiengericht werden Ehesachen, vor allem Scheidungen sowie deren Folgesachen (Versorgungsausgleich, Unterhalt für Kinder, Sorge- und Umgangsrecht etc.) verhandelt.
In der Regel herrscht Anwaltszwang.
Das Familiengericht ist insbesondere zuständig für:
- Ehescheidung
- Lebenspartnerschaftssachen
- Versorgungsausgleichssachen
- Ehegatten- und Kindesunterhalt
- Güterrechtliche Ansprüche
- Ehewohnung und Hausrat
- Sorge- und Umgangsrecht für Kinder
- Abstammungssachen
- Gewaltschutzsachen
- Adoptionen
- sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG)
- Vormundschaften
- Ergänzungspflegschaften
- familiengerichtliche Genehmigungen
Eine besondere internationale Zuständigkeit ist in § 12 IntFamRVG geregelt.
Hierfür ist das Amtsgericht Zweibrücken ausschließlich zuständig.
Dies betrifft folgende Verfahren:
- Verfahren nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ)
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (SorgeRÜbkAG)
- Verfahren zur Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung nach Artikel 21 Abs. 3 der Brüssel II a-Verordnung
- Verfahren zur Regelung der praktischen Modalitäten des Umgangsrechts nach Artikel 48 Abs. 1 der Brüssel II a-Verordnung
- Zwangsvollstreckung von Entscheidungen eines Mitgliedstaates über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes nach den Artikeln 41 und 42 der Brüssel II a-Verordnung
- Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen
- Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 28 der Brüssel II a-Verordnung.