Registergericht

I. Allgemeine Informationen

Beim Registergericht in Ludwigshafen am Rhein wird das Handelsregister Abteilung A und B, das Genossenschaftsregister und das Vereinsregister zentralisiert für alle jeweiligen Rechtsträger der Bezirke Bad Dürkheim, Frankenthal, Neustadt an der Weinstraße, Grünstadt, Speyer und Ludwigshafen geführt.

Das Registergericht Ludwigshafen ist örtlich zuständig, wenn sich gemäß § 377 FamFG die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, der Genossenschaft, oder des Vereins in den oben genannten Bezirken befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt.

Weiter wird hier auch das Güterrechtsregister geführt. Hier richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten oder Lebenspartner.
 

II. Elektronischer Rechtsverkehr

Im Allgemeinen wird das Gericht in Handels-, Genossenschafts- und Vereinssachen nur auf Antrag tätig.

Auf Grundlage des sog. EHUG (= Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister), welches am 01.01.2007 in Kraft trat, sind Anmeldungen in öffentlich beglaubigter Form und Dokumente ausschließlich elektronisch einzureichen (§ 12 HGB).
Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

Für die Erstellung und formgerechte Übermittlung von Anmeldungen und Dokumenten wenden Sie sich bitte an einen Notar Ihrer Wahl.
Sonstige Schreiben können über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (= sog. EGVP) eingereicht werden.

Einzige Ausnahme bilden derzeit noch unternehmensrechtliche Verfahren und Vereinsregisterverfahren, in denen die Einreichung in Papierform noch zulässig ist. 

Die formalen Anforderungen an eine Anmeldung zum Vereinsregister entnehmen Sie den auf der Homepage abrufbaren Merkblättern.
Dort stehen Ihnen entsprechende Anmeldeformulare zur Verfügung.
 

III. Gesellschafterlisten

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haben Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs Ihrer Beteiligung - somit bei jeder Veränderung, die Auswirkung auf mindestens eine Angabe der Liste hat - eine aktualisierte Gesellschafterliste einzureichen.
Diese ist von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Anzahl zu unterzeichnen und elektronisch gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 HGB elektronisch zu übermitteln.
Ein Notar ist Ihnen hierbei behilflich.

Dies gilt für Berichtigungen falscher Listen entsprechend. Inhaltlich ist zwingend die Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV, BGBl. I 2018, 870) zu beachten, insbesondere im Hinblick auf die nunmehr erforderliche „Veränderungsspalte“ gemäß § 2 GesLV.
 

IV. Einsicht und Auszüge

Die Einsichtnahme im Sinne des § 9 HGB in alle Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister sowie Registerauszüge des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister ist über die hierfür vorgesehene Internetseite "Handelsregister.de" seit dem 01.08.2022 kostenlos möglich.
Es können dort neben den Eintragungen auch die zum Handelsregister eingereichten elektronischen Dokumente seit dem 01.08.2022 kostenlos abgerufen werden. Für ältere Dokumente wenden Sie sich bitte an das Registergericht.

Amtlich beglaubigte Auszüge können mittels schriftlichen Antrags oder per Fax (Nr. 0621/ 5616-387) beim Registergericht beantragt werden, eine Kostenrechnung geht Ihnen von der Landesjustizkasse zu.
Es sollte genau angegeben werden, welche Art eines Auszugs gewünscht wird (aktuell oder chronologisch oder historisch). Wenn unbeglaubigte Auszüge angefordert werden direkt beim Registergericht, obwohl diese direkt im bundesweiten Handelsregister kostenlos abgerufen werden könnten, sind diese weiterhin kostenpflichtig.

Die Gebühren betragen derzeit nach dem Kostenverzeichnis Nr. 17000 und 17001 des GNotKG für

nicht amtliche Ausdrucke:                 10,00 EUR
amtliche Ausdrucke:                          20,00 EUR.
 

V. Veröffentlichung

Seit dem 01.08.2022 stellt die Eintragung ins Handelsregister die Veröffentlichung im Sinne des § 10 HGB dar. Darüber hinaus werden nur noch im Einzelfall Veröffentlichungen generiert (neue Aufsichtsratsliste, Löschungsankündigungen in Amtslöschungsverfahrem nach § 393 – 395 FamFG, Gläubigeraufrufe nach UmwG, Gläubigeraufrufe bei Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages) und über einen Webserver an das Veröffentlichungsportal weitergeleitet.. Diese Veröffentlichungstexte können Sie weiterhin über die Internetseite "Registerbekanntmachungen.de" abrufen.
Bilanzen von Kapitalgesellschaften sind über die Internetseite "Unternehmensregister.de" gegen Gebühren abrufbar.

Veröffentlichungen in sonstigen Veröffentlichungsorganen sind nicht von uns legitimiert.
Etwaige Ihnen zugestellte Kostenrechnungen für Veröffentlichungen sind nicht von uns in Auftrag gegeben.
 

VI. Hinweise

Bitte haben Sie Verständnis, dass das Registergericht keine allgemeine Rechtsberatung vornehmen darf.
Hierfür können Sie sich an die zuständige IHK oder einen Rechtsanwalt oder Notar Ihrer Wahl wenden.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eventuell im Verfahren entstehende Kosten des Registergerichts ausschließlich durch die Landesjustizkasse Mainz in Rechnung gestellt werden. Bitte verwechseln Sie Angebote Dritter in Rechnungsform nicht mit der Abrechnung von Gerichtskosten.