Insolvenzgericht
Das Insolvenzgericht Ludwigshafen am Rhein ist zuständig für die Bezirke der Amtsgerichte Ludwigshafen, Frankenthal, Grünstadt und Speyer.
Diese umfassen folgende Ortschaften:
Ludwigshafen, Neuhofen, Limburgerhof, Rödersheim-Gronau, Birkenheide, Altrip, Hochdorf-Assenheim, Maxdorf, Fußgönheim, Dannstadt-Schauernheim, Speyer, Schifferstadt, Hanhofen, Waldsee, Dudenhofen, Römerberg, Böhl-Iggelheim, Harthausen, Otterstadt, Frankenthal, Beindersheim, Bobenheim-Roxheim, Lambsheim, Heßheim, Großniedesheim, Heuchelheim, Kleinniedesheim, Grünstadt, Neuleinigen, Hettenleidelheim, Obrigheim, Laumersheim, Bockenheim, Kindenheim, Dirmstein, Wattenheim, Carlsberg, Gerolsheim, Ebertsheim.
Weitere Informationen
Nachfolgend finden Sie weitere Informationen und Hinweise zu bestimmten Themen:
Insolvenzantrag - Allgemeine Information
Wenn Sie beabsichtigen, einen Insolvenzantrag zu stellen oder Restschuldbefreiung zu erlangen, ist zunächst zu unterscheiden, ob für Ihren Insolvenzantrag das Nachlassinsolvenzverfahren, Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar ist.
Das Nachlassinsolvenzverfahren muss durchgeführt werden, soweit es sich um den Nachlass eines Verstorbenen handelt.
Das Regelinsolvenzverfahren ist durchzuführen:
- bei Gesellschaften (bspw. GmbH, UG, OHG, KG, GbR, Ltd)
- sofern Sie Gewerbetreibender oder Selbständiger sind
- sofern das Gewerbe nicht mehr betrieben wird oder die selbständige Tätigkeit eingestellt wurde und mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind oder aber Schulden aus Arbeitsverhältnissen bestehen (bspw. ausstehende Lohnzahlungen, Sozialkassenbeiträge oder Lohnsteuern)
In allen anderen Fällen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen.
Regelinsolvenzverfahren
Ein Antrag des Schuldners zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens muss schriftlich gestellt werden. Er unterliegt den Voraussetzungen des § 13 InsO.
Es müssen in jedem Fall ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen sowie eine Erklärung, dass die im Antrag enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind, beigefügt werden.
Wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners noch nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen besonders kenntlich gemacht werden:
- die höchsten Forderungen,
- die höchsten gesicherten Forderungen,
- die Forderungen der Finanzverwaltung,
- die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
- die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung
Weiterhin müssen Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres gemacht werden.
Die genannten Angaben sind verpflichtend, wenn ein laufender Geschäftsbetrieb besteht und mindestens zwei der folgenden Anforderungen erfüllt sind, nämlich:
- mindestens 6.000.000 € Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs,
- mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag,
- im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer.
Es wird die Verwendung der Formulare im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Regelinsolvenzverfahren]" empfohlen.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist anwendbar, wenn sie
- eine Einzelperson sind,
- keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
- früher keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben oder jedenfalls weniger als 20 Gläubiger haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen Sie bestehen.
Sollte dies für Sie zutreffen, müssen Sie zunächst eine zur Schuldnerberatung geeigneten Stelle oder Person aufsuchen.
Vor der Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens muss nämlich zunächst ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt werden.
Dabei muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern über eine Bereinigung seiner Schulden (bspw. Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass) zu einigen. Ohne einen solchen ernsthaften Einigungsversuch ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und damit auch eine anschließende Restschuldbefreiung nicht möglich.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich vielmehr der Mithilfe einer „geeigneten Person“ oder einer „geeigneten Stelle“ bedienen. „Geeignete Personen“ für die Beratung des Schuldners sind aufgrund ihres Berufs Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, bestimmt in Rheinland-Pfalz das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Dieses erteilt auch Auskünfte über „geeignete Stellen“ unter Tel. 06131/967-0.
Weitere Informationen finden Sie im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Verbraucherinsolvenzverfahren]".
Restschuldbefreiung
Formulare und Informationen für das Restschuldbefreiungsverfahren finden Sie im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Verbraucherinsolvenzverfahren]".
Stundung der Verfahrenskosten
Sofern Sie eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen möchten, verwenden Sie bitte das hierfür vorgesehene Formular im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Verbraucherinsolvenzverfahren]".
Informationen für Gläubiger
Auskünfte über Insolvenzverfahren
Bitte beachten Sie, dass Auskünfte über noch nicht eröffnete und bereits beendete Insolvenzverfahren an nicht antragstellende Gläubiger nur mit Zustimmung des Schuldners oder bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses erteilt werden können.
Viele Informationen können Sie auch im Internet selbst abrufen. Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts sind auf der Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen kostenlos zugänglich.
Antrag über das Vermögen eines Schuldners (Fremdantrag)
Jeder Gläubiger, der einen rechtlichen Anspruch gegen den Schuldner hat, ist grundsätzlich antragsberechtigt. Zum Schutz des Schuldners sind allerdings nur solche Anträge zulässig, mit denen keine insolvenzfremden Zwecke verfolgt werden. Dabei muss der Gläubiger eine eigene Forderung gegen den Schuldner und einen Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners) glaubhaft machen.
Informationen für Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren
Um die Ziele des Gesetzgebers bei der ESUG-Reform des Insolvenzrechts umzusetzen, ist eine enge Abstimmung zwischen den Antragstellern und dem Insolvenzgericht unerlässlich.
Die Richter des Insolvenzgerichts sind insoweit - in geeigneten Fällen - gerne bereit, einen Antrag und das Prozedere vorzubesprechen.
Die Zuständigkeit der Richter bestimmt sich nach dem Namen des Schuldners. Wenn Sie für eine Vorbesprechung als Sanierungsberater/Schuldnervertreter den Namen des Schuldners noch nicht nennen möchten, können Sie anhand der folgenden Kriterien den relevanten Buchstaben ermitteln:
- Die Verteilung richtet sich nach dem Nachnamen der natürlichen Person („Max Mustermann“), auch wenn die natürliche Person unter einer Firma auftritt („Alles für die Katz - Tierbedarf, Inh. Max Mustermann“).
Bei Nachlässen ist der Nachname des Erblassers maßgeblich. Bei fortgesetzten Gütergemeinschaften ist der Nachname des überlebenden Ehegatten maßgeblich. Bei dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft ist der Familienname maßgeblich (Eheleute ohne gemeinsamen Familiennamen richten sich nach Ziff. 6b).
- Bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (auch Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei und EWIV):
Maßgeblich ist erste Buchstabe der Bezeichnung („Alles für die Katz - Tierbedarf GmbH“).
Wenn mindestens ein Familienname in der Bezeichnung enthalten ist, ist dieser maßgeblich („Elektrohandel Mustermann - Wir erleuchten Ihre Stadt GmbH“).
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Straßenname maßgeblich („WEG Treidlergasse/Drachenfelstraße“, „WEG Mundenheimer Straße xxx“).
- Ergänzende Regelungen
Sind verschiedene grundsätzlich maßgebliche Bezeichnungen (z.B. Nach- oder Straßennamen) vorhanden, richtet sich die Verteilung nach der in der Gesamtbezeichnung an erster Stelle stehenden Bezeichnung (z.B. „Dr. Wunder und Schmidt - Speyer GmbH“).
Bei Doppelnamen ist der erste Namensteil maßgeblich.
Bei Familiennamen bleiben Adelsbezeichnungen und andere Zusätze (wie de, die, le, ten, van, von sowie akademische Grade) außer Betracht.
Bildet eine Zahl den Anfang eines Namens (z.B. „Sieben–K–Möbel GmbH“, „4711 AG“), dann ist der Anfangsbuchstabe der Zahl, bei mehrstelligen Zahlen der der ersten Zahl maßgeblich (also sieben bzw. vier).
Formulare hierzu finden Sie im Downloadbereich
Informationen für Insolvenzverwalter/Treuhänder
Vorauswahlliste
Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Gesuche und um eine objektive Bewertung der Gesuche zu ermöglichen, haben die Richter des Insolvenzgerichts folgendes Verfahren zur Aufnahme neuer Verwalter auf die gemeinsame Vorauswahlliste vereinbart:
Eine Aufnahme auf die Vorauswahlliste setzt zunächst voraus, dass Sie den Fragebogen ausgefüllt an das Insolvenzgericht übersenden. Bei Unklarheiten und Nachfragen zum Fragebogen bitten wir Sie diese unter Angabe unseres Aktenzeichens per E-Mail an Insolvenzgericht.AGLU(at)zw.jm.rlp.de zu richten.
Bitte beachten Sie, dass das Insolvenzgericht aufgrund der Vielzahl der bereits gelisteten Verwalter zum 1. Januar 2013 die bisherige „offene Vorauswahlliste“ nur noch als „qualifiziert offene Vorauswahlliste“ fortführt. Die Insolvenzrichter gehen seit dem genannten Stichtag von einer Erschöpfung der Listenplätze aus. Dies bedeutet, dass nur noch Bewerber auf die Liste aufgenommen werden, die über besondere Qualifikationen verfügen, für die ein sachliches Bedürfnis besteht, und die nicht bereits bei mindestens zwei gelisteten Verwaltern vorhanden sind. Die aktuelle gemeinsame Vorauswahlliste finden Sie im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Allgemeines]".
Werden dem Insolvenzgericht derartige besondere Qualifikationen nachgewiesen, erhalten Sie zeitnah Mitteilung darüber, dass eine Aufnahme in die Vorauswahlliste in Betracht kommt. Wir teilen Ihnen im Anschluss einen Termin zur persönlichen Vorstellung mit.
Liegt keine besondere Qualifikation vor, erhalten Sie zeitnah eine Mitteilung darüber, dass eine Aufnahme in die Vorauswahlliste derzeit nicht in Betracht kommt. Sie werden im Anschluss in die Nachrückerliste aufgenommen. Wenn wieder Plätze auf der Vorauswahlliste frei werden, erhalten Sie eine Mitteilung. Von Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen.
Verfahrensleitlinien
Im Insolvenzverfahren sind reibungslose Verfahrensabläufe von besonderer Bedeutung, da es nicht selten um Eilentscheidungen und regelmäßig um Sachverhalte geht, die für die Betroffenen von einer besonderen Bedeutung sind. Die konkreten Anforderungen an die Tätigkeit von Sachverständigen und (vorläufigen) Insolvenzverwaltern unterscheiden sich dabei von Gericht zu Gericht. Die in der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mit den unten abrufbaren Leitlinien die Anforderungen der hiesigen Insolvenzabteilung formuliert.
Das Ziel dieser Leitlinien ist es, in den Zeiten knapper Ressourcen, die Zusammenarbeit mit langjährig sowie erst kurzfristig für das Amtsgericht tätigen Sachverständigen und Verwaltern durch einheitliche Vorgaben zu vereinfachen.
Formulare hierzu finden Sie im Downloadbereich unter "Insolvenzgericht [Allgemeines]".