Zwangsvollstreckung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren sollen die in einem Vollstreckungstitel ausgesprochenen Leistungsansprüche durch staatlichen Zwang verwirklicht werden. Häufigster Fall ist die Vollstreckung einer Geldforderung, auf die sich die nachfolgenden Ausführungen daher konzentrieren.

Richtet sich der Titel auf eine Geldforderung, kann der Gläubiger mit Hilfe der zuständigen Vollstreckungsorgane die Vermögensgegenstände des Schuldners, die er kennt, pfänden und verwerten lassen, um sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Welches Vollstreckungsorgan zuständig ist, hängt davon ab, in welchen Vermögensgegenstand vollstreckt werden soll.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden ausschließlich aufgrund von schriftlichen Anträgen und Aufträgen eingeleitet.
Für die Zwangsvollstreckung müssen grundsätzlich folgende Unterlagen im Original vorliegen:

  • Ausfertigung des Vollstreckungstitels (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss, Urkunde)
  • Vollstreckungsklausel, mit der der Vollstreckungstitel versehen sein muss (mit Ausnahme des Vollstreckungsbescheides); diese weist aus, für wen und gegen wen der Vollstreckungstitel vollstreckbar ist
  • Nachweis, dass der Vollstreckungstitel (und in bestimmten Fällen auch die Vollstreckungsklausel) dem Schuldner zugestellt wurde.

Eine Vielzahl von Aufgaben ist seit 2013 auf das zentrale Vollstreckungsgericht bei dem Amtsgericht Kaiserslautern übertragen.


Informationen zur Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen (Immobiliarvollstreckung) finden Sie im Bereich Zwangsversteigerung.

Die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen (Mobiliarvollstreckung) wird im Wesentlichen durch Gerichtsvollzieher oder das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht durchgeführt.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners.

Bei Zwangsvollstreckungsverfahren handelt es sich um Massegeschäfte, die in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bearbeitet werden. Von telefonischen Sachstandsanfragen bitten wir im Interesse der zügigen Bearbeitung der Verfahren weitestgehend abzusehen.

Im Bereich der Zwangsvollstreckung wurden bundeseinheitliche Formulare eingeführt, die verbindlich zu nutzen sind.


Kennt der Gläubiger die Vermögensgegenstände des Schuldners nicht, ist der Gerichtsvollzieher seine erste Anlaufstelle. Diesen kann er damit beauftragen, beim Schuldner eine Auskunft über dessen Vermögen einzuholen (Vermögensauskunft).
Erteilt der Schuldner diese Auskunft nicht oder ist nach dem Inhalt der erteilten Auskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten, kann der Gerichtsvollzieher im Auftrag des Gläubigers Auskünfte über Arbeitsverhältnisse und Bankkonten des Schuldners oder auf diesen zugelassene Kraftfahrzeuge einholen, sofern die zu vollstreckende Forderung mindestens 500,00 Euro beträgt.

Rechnet der Gläubiger damit, dass der Schuldner die Forderung nicht zahlen kann, kann er den Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache - etwa durch Ratenzahlung - beauftragen. Um eine gütliche Erledigung soll sich der Gerichtsvollzieher allerdings in allen Fällen bemühen.

Sollen bewegliche Sachen beim Schuldner gepfändet werden (z.B. PKW, Bargeld), muss der Gerichtsvollzieher beauftragt werden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Bereich Gerichtsvollzieher.


Das Vollstreckungsgericht ist im Wesentlichen zuständig für:

  1. Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher
  2. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
  3. Anträge auf Aufhebung, Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
  4. Anträge auf Vollstreckungsschutz
  5. Anträge auf Festsetzung der Vollstreckungskosten
  6. Widersprüche gegen die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers sowie Anträge auf einstweilige Aussetzung der Eintragung
  7. Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
  8. Anträge auf Genehmigung der Durchsuchung der Wohnung des Schuldners
  9. Anträge auf Erlass eines Haftbefehls

Die Verfahren 1. bis 6. werden vom Rechtspfleger (3. Einstiegsamt) bearbeitet, die Verfahren 7. bis 9. vom Richter.

Unter Formulare / Merkblätter finden Sie verschiedene allgemeine Informationen und Formulare.


Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Anleitung zur Einholung einer Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Das Zentrale Vollstreckungsgericht selbst erteilt keinerlei Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis.
Auskünfte über das Schuldnerverzeichnis müssen im Internet beim Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder unter

www.vollstreckungsportal.de

eingeholt werden.
Die Selbstauskunft ist kostenfrei. Die Suche, die nicht die eigene Person betreffen, kostet pro Datensatz 4,50 €.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des zentralen Vollstreckungsgerichts in Kaiserslautern