Erläuterung des Strafverfahrens

Das Vorverfahren oder Ermittlungsverfahren

Wird eine Straftat begangen, nimmt die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen auf.
Dabei wirkt die Polizei bei der Aufklärung der Straftaten mit. Die Polizei hat von sich aus die Ermittlungen aufzunehmen, wenn sie vom Verdacht einer Straftat erfährt. Sie hat dann das Ermittlungsmaterial unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu übersenden.
Da die Leitung des gesamten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft obliegt, kann diese der Polizei Aufträge und Weisungen erteilen. Insbesondere bei schwerwiegenden Verbrechen - z.B. Mord, Totschlag oder Geiselnahme -, aber auch bei größeren Unglücksfällen - etwa bei einem schweren Verkehrsunfall, einem Brand oder einer Explosion - wird sie umgehend die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung der vorliegenden Straftaten treffen, etwa die Anordnung der Obduktion einer Leiche oder die Sicherstellung eines Unfallfahrzeugs zwecks Untersuchung durch Sachverständige. Zur kriminaltechnischen Auswertung von Fingerabdrücken, Spuren etc. wird sie sich der Sachkunde der Polizei, die auch über die notwendigen kriminaltechnischen Einrichtungen verfügt, bedienen. Sie entscheidet, ob die Ermittlungen abgeschlossen sind oder ob noch eine weitere Aufklärung zu erfolgen hat.

Staatsanwaltschaft und Polizei können Beschuldigte unter bestimmten Voraussetzungen bei dringendem Verdacht einer Straftat und (z.B.) Fluchtverdacht festnehmen; spätestens am darauffolgenden Tage müssen Beschuldigte jedoch einem Richter oder einer Richterin vorgeführt werden, der oder die über die weitere Inhaftierung entscheidet. Wird die oder der Beschuldigte in Haft genommen, dann kann er/sie dagegen Beschwerde einreichen. Gibt das Beschwerdegericht (Landgericht) der Beschwerde nicht statt, so ist weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Strafverfahren durchzuführen ist oder nicht.
Sie hat das Anklagemonopol: Ohne Anklage kann das Gericht nicht tätig werden. Es steht aber nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Straftat begangen worden ist, dann muss die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt ermitteln und ggf. Anklage erheben (Legalitätsprinzip), es sei denn, es handelt sich um Straftaten, die wegen geringer Schuld unverfolgt bleiben können, die wegen anderweitiger Straftaten von Beschuldigten nicht beträchtlich ins Gewicht fallen oder bei denen ein Urteil in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und eine Strafe aus einem anderen Verfahren zur Einwirkung auf die Täterin oder den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

Bei der Prüfung, ob genügend Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, ist es die Pflicht der Staatsanwaltschaft, alle belastenden und entlastenden Umstände aufzuklären und zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft trägt hier eine hohe Verantwortung, denn schon die bloße Tatsache der Anklageerhebung kann für die Betroffenen eine erhebliche Belastung bedeuten. Die Staatsanwaltschaft wird sich zur Anklage also nur dann entschließen, wenn mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die vorhandenen Beweise eine Verurteilung rechtfertigen werden. Ein hoher Prozentsatz der Ermittlungsverfahren endet schon durch Einstellung bei der Staatsanwaltschaft.

Den Abschluss ihrer Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft in den Akten vermerken. Stellt sie das Verfahren ein, dann wird die oder der Beschuldigte unter bestimmten Voraussetzungen von der Entscheidung benachrichtigt. Damit ist für die Beschuldigten in aller Regel, freilich nicht immer, die Sache ausgestanden: Jedes neue Beweismittel, das gegen sie spricht, kann die Staatsanwaltschaft veranlassen, das Verfahren wieder in Gang zu setzen.

Will die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, dann geschieht dies beim zuständigen Gericht. Die Anklageschrift schildert die dem oder der Beschuldigten vorgeworfene Tat, bezeichnet die Beweismittel und führt aus, gegen welche Strafnorm des Gesetzes der oder die Beschuldigte verstoßen haben soll. Die Anklageschrift bestimmt den Umfang des späteren gerichtlichen Verfahrens. Nur die Tat, die darin geschildert ist, kann Gegenstand der Verhandlung und Aburteilung sein. Eine Ausdehnung auf etwaige andere Taten ist im gerichtlichen Verfahren nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Mit der Anklageerhebung ist im Allgemeinen die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft zunächst abgeschlossen.

Bei weniger gewichtigen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft, statt Anklage zu erheben, unter bestimmten Voraussetzungen einen Strafbefehl beantragen, den das Gericht dann ohne Hauptverhandlung erlässt. Zu einer Hauptverhandlung kommt es hier nur, wenn Beschuldigte gegen den Strafbefehl rechtzeitig Einspruch einlegen.

Das Zwischenverfahren

Kernstück des gerichtlichen Verfahrens ist die Hauptverhandlung.
Bevor es zu ihr kommt, ist ein gerichtliches Zwischenverfahren vorgeschaltet, in dem entschieden wird, ob das gerichtliche Hauptverfahren überhaupt durchgeführt werden soll.

Zur Vorbereitung dieser Entscheidung wird zunächst den Beschuldigten die Anklageschrift zugestellt; das Gericht setzt eine Frist, innerhalb derer Einwände gegen die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens vorgebracht werden können. Das Gericht kann in diesem Zwischenstadium auch noch selbst Beweise erheben, z.B. Zeugen hören. Auch die oder der Beschuldigte kann beantragen, weitere Beweise zu erheben.
Ist die Frist abgelaufen und erscheint dem Gericht eine weitere Aufklärung nicht geboten, wird entschieden, ob das Hauptverfahren durchgeführt oder ob die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt werden soll.

Beide Entscheidungen haben weittragende Bedeutung:
Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt und wird der vom Gericht erlassene Beschluss rechtskräftig, dann kann nur unter besonderen, eng begrenzten Voraussetzungen wegen desselben Vorwurfs gegen eine Beschuldigte oder einen Beschuldigten erneut vorgegangen werden.
Eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, muss sich der oder die Beschuldigte im Hauptverfahren verantworten.

Das Gesetz lässt die Eröffnung des Hauptverfahrens nur zu, wenn der oder die Beschuldigte "hinreichend verdächtig" erscheint. Das bedeutet im Grunde nichts anderes, als bei der Entscheidung vor der Anklageerhebung: Das Gericht darf das Hauptverfahren nur eröffnen, wenn mit Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu erwarten ist. Gewinnt das Gericht diese Überzeugung, dann lässt es die Anklage zu und eröffnet das Hauptverfahren. Von nun an ist der oder die Beschuldigte "Angeklagte" oder "Angeklagter"; das bedeutet aber keineswegs, dass von nun ab eine Schuld unterstellt würde. Erst in der Hauptverhandlung ist zu prüfen, ob zu verurteilen oder freizusprechen ist.

Die Hauptverhandlung

Ist das Hauptverfahren eröffnet, bestimmt der oder die Vorsitzende einen Termin zur Hauptverhandlung.
Strafverfahren sind öffentlich, d.h. jeder hat freien Zutritt. Nur aus einigen gesetzlich besonders festgelegten Gründen (bei jugendlichen Angeklagten, bei Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung, der Sittlichkeit, Erörterung von Umständen aus dem persönlichen Lebensbereich von Prozessbeteiligten) darf die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

An der Hauptverhandlung muss ein vom Gesetz genau bestimmter Personenkreis teilnehmen.
Dies sind zunächst die Richterinnen und Richter und Schöffinnen und Schöffen in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl. Ist mit einer sehr langen Prozessdauer zu rechnen, so können zu ihnen noch "Ergänzungsrichter/innen" und "Ergänzungsschöffinnen oder -schöffen" treten.
Wie schon erwähnt, werden die Berufsrichterinnen und -richter nicht für den einzelnen Straffall ausgesucht, sondern von vornherein nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt. Ihre Mitwirkung wird im Geschäftsverteilungsplan geregelt, den jedes Gericht vor Beginn eines jeden Jahres aufstellen muss.
An der Hauptverhandlung müssen weiter eine Beamtin oder ein Beamter der Staatsanwaltschaft sowie eine Urkundsbeamtin oder ein Urkundsbeamter teilnehmen.

Auch die oder der Angeklagte selbst muss bei der Verhandlung dabei sein; ohne sie oder ihn darf nicht verhandelt werden. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmen.
Stets kann die oder der Angeklagte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger mitbringen.
In Strafsachen von größerem Gewicht (etwa in allen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht) muss eine Verteidigerin oder ein Verteidiger mitwirken. Wählt hier die oder der Angeklagte nicht selbst eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, so bestellt das Gericht eine Pflichtverteidigung.
Die Verteidigung ist ein selbständiges, unabhängiges Organ der Rechtspflege. Ihre Aufgabe ist es, die für Angeklagte günstigen Umstände hervorzuheben. Im Gegensatz zu Richterinnen und Richtern und Staatsanwaltschaft ist die Verteidigung nicht verpflichtet, unparteiisch zu sein.

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung, dass die oder der Angeklagte, ggfs. die Verteidigung, Zeugen und evtl. Sachverständige erschienen sind. Die Zeuginnen und Zeugen werden von der Vorsitzenden und dem Vorsitzenden auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hingewiesen; sodann müssen sie den Sitzungssaal verlassen. Sie werden erst wieder in den Sitzungssaal gerufen, wenn sie ihre Aussage machen.
Sind Sachverständige geladen, so dürfen diese anwesend bleiben.

Nach Erledigung dieser Förmlichkeiten wird zunächst die oder der Angeklagte zu ihren oder seinen persönlichen Verhältnissen vernommen (Lebensalter, Beruf, Familienstand usw.).
Sodann verliest die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt den Teil der Anklage, die oder der die Tat schildert und die verletzten Gesetze bezeichnet. Zum Tatvorwurf wird die oder der Angeklagte eingehend vernommen, wobei er/sie aber das Recht hat zu schweigen. Erklärt sie oder er, nichts aussagen zu wollen, dann darf dies nicht zu ihrem oder seinem Nachteil gewertet werden.
Dann folgt die Beweisaufnahme. In ihr werden Zeugen und Sachverständige gehört, Urkunden verlesen und Gegenstände in Augenschein genommen, die mit dem Tatvorwurf zusammenhängen (etwa der gefälschte Scheck oder die bei der Tat verwendete Waffe). Nicht selten, besonders in Verkehrssachen, kommt es zu einer Ortsbesichtigung am Tat- oder Unfallort.

Ist die Beweisaufnahme beendet, kommt zuerst die Staatsanwaltschaft zu Wort. Hält sie die oder den Angeklagten für schuldig, wird sie dies in ihren Ausführungen (dem "Plädoyer") begründen; sie beantragt in diesem Fall auch eine bestimmte Strafe. Ist die oder der Angeklagte mit einer Verteidigerin oder einem Verteidiger erschienen, erwidert diese/r und wird entweder Freispruch oder, wenn dies nach Lage der Sache nicht in Frage kommt (z.B. die oder der Angeklagte hat die Schuld glaubwürdig eingestanden), meist eine Milderung der beantragten Strafe fordern. Nach dem Gesetz hat der oder die Angeklagte das letzte Wort.
Danach zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Außer dem Gericht dürfen im Beratungszimmer nur solche Personen zugegen sein, die zu ihrer Ausbildung bei Gericht beschäftigt sind (Rechtsreferendarinnen und -referendare). In der Beratung wird darüber entschieden, ob freizusprechen oder zu verurteilen ist, im letzteren Fall, welche Strafe verhängt werden soll.
Das Ergebnis wird in öffentlicher Sitzung durch Urteil verkündet; die oder der Vorsitzende gibt eine mündliche Begründung des Urteils. Zum Schluss wird die oder der Angeklagte, wenn eine Verurteilung erfolgte, noch darüber belehrt, welche Rechtsmittel gegen das Urteil möglich sind und welche Förmlichkeiten dabei beachtet werden müssen.

Hinweise für Zeugen

Entschädigung

Jeder Zeuge hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall, sowie auf Ersatz von Auslagen infolge seines Erscheinens vor Gericht. Die Höhe der Entschädigung wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bemessen.

Für die Geltendmachung eines Verdienstausfalls haben Zeugen die Ladung zum Termin und die Bescheinigung über den Verdienstausfall - sofern durch die Terminswahrnehmung ein Verdienstausfall entstanden ist - mitzubringen.

Die Bescheinigung ist sorgfältig vom Arbeitgeber auszufüllen, zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen. Selbständige, freiberuflich Tätige haben entsprechende Unterlagen (wie Quittungen von Vertretern, Gewerbeschein, Handwerkskarte etc.) vorzulegen.

Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Verdienstausfall nur bis zum Höchstsatz von 25,00 EUR/Stunde, begrenzt auf maximal 10 Stunden pro Tag, bewilligt werden.
Die Entschädigung für Zeitversäumnis - etwa wenn kein Verdienstausfall eingetreten ist - beträgt 4,00 EUR/Stunde.

Fahrtkosten werden grundsätzlich nur erstattet, wenn sie tatsächlich entstanden sind.
Fahrtkosten werden bei Nutzung des PKW mit 0,35 EUR je Kilometer erstattet. Fahrtkosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden in tatsächlicher Höhe erstattet; sie sind durch Vorlage der Fahrscheine zu belegen.

Der Anspruch auf Zeugenentschädigung kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Termin mündlich oder schriftlich geltend gemacht werden.

Bei Anreise von einem Ort, der von der in der Ladung angegebenen Adresse des Zeugen abweicht, muss zur Vermeidung von Nachteilen bei der Kostenerstattung Verbindung mit der jeweiligen Geschäftsstelle des Gerichts aufgenommen werden.

Pflicht zum Erscheinen

Es ist eine wichtige staatsbürgerliche Pflicht als geladener Zeuge vor Gericht zu erscheinen.
Eine Entschuldigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden, also etwa bei ernsthafter Krankheit, die das Erscheinen vor Gericht unmöglich macht.
Anderweitige berufliche oder private Verpflichtungen genügen in der Regel hierfür nicht. Diese muss der Zeuge zurückstellen, solange das nicht zu unverhältnismäßigen Nachteilen führt.
Urlaub muss notfalls verlegt, unterbrochen oder vorzeitig abgebrochen werden. Hiervon können in begründeten Einzelfällen (z.B. bereits gebuchte Fernreisen) Ausnahmen gemacht werden.
Die jeweiligen Gründe müssen jedoch glaubhaft gemacht werden, etwa durch Vorlage einer Buchungsbestätigung, im Krankheitsfalle eines ärztlichen Attests.

Die Entschuldigung muss so rechtzeitig bei Gericht eingehen, dass noch die Verlegung des Termins und die Abbestellung der weiteren zur Verhandlung geladenen Personen möglich ist.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben hat der Zeuge die Kosten zu tragen, die hierdurch entstehen. Dies sind insbesondere die Kosten eines dadurch erforderlich werdenden weiteren Verhandlungstermins. Darüber hinaus kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Schließlich kann auch eine zwangsweise Vorführung des Zeugen zum nächsten Termin angeordnet werden.