Nachlassgericht

Im folgenden erhalten Sie Informationen über die Zuständigkeiten und Verfahren der Abteilung für Nachlasssachen des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein.
Bitte beachten Sie, dass nur schriftliche Sachstandsanfragen beantwortet werden können.
Anfragen, welche telefonisch oder per E-Mail eingehen, können aus Gründen des Datenschutzes nicht beantwortet werden. Ebenso kann keine telefonische Aussage darüber getroffen werden, ob Schreiben eingegangen sind.

Hinweis:
Falls Sie Originalunterlagen, insbesondere Personenstandsurkunden übersenden, beachten Sie bitte, dass Sie eingereichte Originale nur auf ausdrücklichen Wunsch zurückerhalten. Sofern kein ausdrücklicher Rückgabewunsch mit der Einreichung eingeht, werden die Originale ggf. vernichtet.
 

Das Nachlassgericht ist unter anderem zuständig für:

  • die Erteilung von Erbscheinen
  • die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge)
  • die Entgegennahme und Beurkundung von Erbausschlagungen
  • die Nachlasssicherung (Anordnung einer Nachlasspflegschaft)

Weitere Zuständigkeiten entnehmen Sie § 342 FamFG.
 

Das Nachlassgericht ist NICHT zuständig für:

  • die Ermittlung von Erben
  • die Ermittlung des Nachlassbestandes (Vermögensgegenstände, Schulden)
  • die Durchsetzung von Pflichtteils- bzw. Vermächtnisansprüchen
  • die Abwicklung des Nachlasses z.B. die Auseinandersetzung, das Bezahlen von Rechnungen des Erblassers, die Freigabe von Konten
  • eine rechtliche Beratung in Nachlassangelegenheiten oder zur Gestaltung von Testamenten
  • die Erbschaftssteuer und alle damit zusammenhängenden Fragestellungen
  • die Bestattung und damit zusammenhängende Fragestellungen


Weitere Informationen und Broschüren zum Thema Erbrecht erhalten Sie auf der Seite des Ministeriums der Justiz.

Weitere Informationen

Was passiert nach einem Sterbefall beim Nachlassgericht?

Nach der grundsätzlich vorzunehmenden Anzeige des Sterbefalls bei dem zuständigen Standesamt übermittelt dieses eine Mitteilung über den Sterbefall an das zuständige Nachlassgericht. Die Übermittlungen können sich aufgrund von Postlaufzeiten und vorzunehmenden Weiterleitungen teilweise verzögern.

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in welchem der Verstorbene (im Folgenden: der Erblasser) seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, § 343 FamFG. Dies ist im Regelfall der letzte Wohnsitz.

Das zuständige Nachlassgericht prüft sodann, ob eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) des Erblassers vorliegt. Hierbei wird eine Abfrage des Zentralen Testamentsregister durchgeführt. Dort sind alle Testamente registriert, welche sich in Verwahrung des Gerichtes oder eines Notars befinden.

Sofern kein Testament oder Erbvertrag vorgefunden wird und auch sonst nichts bekannt wird, was ein Tätigwerden des Nachlassgerichtes erfordert, wird das Nachlassgericht nicht weiter tätig. Es erfolgt grundsätzlich keine automatische Mitteilung über das weitere Vorgehen nach dem Todesfall.

Die Eröffnung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)

Ist ein Testament bei einem Amtsgericht hinterlegt oder bei einem Notar errichtet worden, wird dieses von dem verwahrenden Amtsgericht eröffnet, ggf. an das zuständige Nachlassgericht übersandt und der Inhalt den Beteiligten sodann mitgeteilt, §§ 348, 350 FamFG. Dies erfolgt grundsätzlich automatisch und bedarf keiner persönlichen Vorsprache (§ 348 Abs. 3 FamFG).

Sofern ein Testament in Ihrem Besitz ist, muss dies ebenfalls durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet werden. Es ist also umgehend bei dem Nachlassgericht abzuliefern. Dies kann per Post oder persönlich durch Abgabe an der Gerichtspforte bzw. Einwurf in den Briefkasten des Gerichtes geschehen. Für die Ablieferung von Testamenten besteht eine gesetzliche Pflicht, die erzwungen werden kann, § 2259 BGB. Außerdem stellt die bewusst unterlassene Ablieferung ggf. eine Straftat dar.
Bei der Ablieferung ist immer anzugeben, wer verstorben ist, um eine Zuordnung zu ermöglichen. Bitte geben Sie zudem an, wer die im Testament genannten Personen sind (Namen, Anschrift, ggf. Geburtsdaten) und wer sonst als Angehöriger bekannt ist.

Sie können hierfür das auf dieser Website eingestellte Formular ("Ablieferung Testament eines Verstorbenen") verwenden.

Auch ein solches, eigenhändiges Testament wird sodann eröffnet und den Beteiligten mitgeteilt.

Die Annahme / Ablehnung (Ausschlagung) einer Erbschaft

Grundsätzlich sind die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben automatisch mit dem Todesfall als Erben berufen,
§ 1922 BGB. Vererbt werden sowohl Vermögen, als auch Schulden. Sofern Sie Kenntnis davon erlangen, dass Sie als Erbe in Betracht kommen, müssen Sie sich darüber Gedanken machen, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen (= ablehnen) möchten.

Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis über den Anfall und den Grund der Berufung möglich, § 1944 BGB.
Die Ausschlagung bedarf einer speziellen Form. Sie ist entweder in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Eine einfache, schriftliche Erklärung reicht nicht aus.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt "Erbschaftsausschlagung".

Der Erbschein

Ein Erbschein weist aus, wer Erbe geworden ist. Dieser wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Bitte prüfen Sie zuerst, ob ein Erbschein tatsächlich benötigt wird.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie dem folgenden Merkblatt "Erbschein".

Die amtliche Testamentsverwahrung

Die Annahme zur Verwahrung

Sofern Sie ein Testament bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein in der besonderen amtlichen Verwahrung hinterlegen möchten, ist hierfür ein Antrag notwendig.

Der Antrag kann schriftlich gestellt werden. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich. Beizufügen ist das zu verwahrende Testament im Original sowie eine Kopie der Geburtsurkunde. Für den Antrag kann das zur Verfügung gestellte Formblatt verwendet werden.

Nach der Annahme zur amtlichen Verwahrung erhalten Sie einen Hinterlegungsschein. Außerdem erhalten Sie eine Gebührenrechnung. Die Gebühr für eine amtliche Verwahrung beträgt einmalig 75,00 € (Nr. 12100 KV GNotKG).

Zudem erfolgt die Registrierung des Testaments bei dem Zentralen Testamentsregister, § 347 FamFG. Dieses führt die Bundesnotarkammer. Hierfür fällt ebenfalls eine Gebühr an, welche gesondert abgerechnet wird.
 

Die Herausgabe aus der amtlichen Verwahrung

Sofern Sie die Herausgabe eines von Ihnen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein verwahrten Testaments begehren, ist hierfür ein persönliches Erscheinen bei dem Nachlassgericht Ludwigshafen am Rhein erforderlich. Eine Stellvertretung mittels Vollmacht oder Ähnliches ist nicht möglich.

Es muss hierfür ein Termin vereinbart werden. Hierzu können Sie idealerweise per E-Mail an Termine.NL.AGLU@zw.jm.rlp.de um einen Termin bitten. 
Bitte geben Sie in der Mail das Aktenzeichen des Testaments an. Dieses ist auf dem Hinterlegungsschein zu finden. Alternativ ist auch die Angabe der Verwahrnummer oder Ihres Namens und Geburtsdatums möglich.
Bitte geben Sie in der Mail auch Ihre aktuelle Adresse sowie Ihre Telefonnummer für Rückfragen an. Sie erhalten sodann eine schriftliche Terminsmitteilung.
Alternativ können Sie uns auch telefonisch erreichen, um einen Termin zu vereinbaren.
Wenn Sie möchten, dass Ihr verwahrtes Testament keine Gültigkeit mehr hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten des Widerrufs. Diese sind in den §§ 2253 bis 2258 BGB geregelt. Falls Sie hierzu eine Beratung wünschen, können Sie sich an einen Notar oder Rechtsanwalt wenden. Das Nachlassgericht kann keine Beratung gewähren.

Weitere Zuständigkeiten (§ 342 FamFG)

Die Erteilung von weiteren Zeugnissen (Europäisches Nachlasszeugnis, Testamentsvollstreckerzeugnis o.Ä.)

Die Erteilung erfolgt nur auf einen entsprechenden Antrag. Es gelten sinngemäß die Ausführungen zum Erbscheinsantrag.

 

Die Sicherung des Nachlasses

Voraussetzungen sind, dass keine Erben bekannt oder deren Annahme der Erbschaft unbekannt oder noch ausstehend ist und das ein Sicherungsbedürfnis besteht, § 1960 BGB. Ein Nachlassgläubiger kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch beantragen, wenn er einen Anspruch gegen den Nachlass hat, den er verfolgen möchte, § 1961 BGB.