Zwangsversteigerung

Die Zwangsversteigerungsabteilung beim Amtsgericht ist nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zuständig für

  • Zwangsversteigerung
  • Zwangsverwaltung
  • Insolvenzverwalterversteigerung /-verwaltung
  • Nachlassversteigerung
  • Teilungsversteigerung
  • Verteilungsverfahren

Die Versteigerung und die Verwaltung eines Grundstücks werden von dem Vollstreckungsgericht nur auf Antrag angeordnet.
Zuständig ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein ist zuständig für folgende Gemarkungen:

Alsheim-Gronau, Altrip, Assenheim, Birkenheide, Dannstadt, Edigheim, Friesenheim, Fußgönheim, Hochdorf, Limburgerhof, Ludwigshafen, Maudach, Maxdorf, Mundenheim, Mutterstadt, Neuhofen, Oggersheim, Oppau, Rheingönheim, Rödersheim, Ruchheim und Schauernheim.

Die Verfahren werden ausschließlich durch Rechtspfleger/innen (3. Einstiegsamt) durchgeführt, lediglich über Rechtsmittel entscheidet der Richter. Die Ausführung der Verfügungen der Rechtspfleger/innen und die Veraktung der Akten obliegt Beamten des mittleren Dienstes (2. Einstiegsamt) und/oder Justizbeschäftigten.

Unter Formulare / Merkblätter finden Sie verschiedene allgemeine Informationen und Formulare zum Themenbereich bzw. zu einzelnen Verfahrensabschnitten.


Weitere Informationen

Zwangsversteigerung

Voraussetzung für die Anordnung ist eine durch Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Grundschuldbestellungsurkunde, o.ä.) festgestellte Forderung gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Infolge der Versteigerung verliert der Schuldner das Eigentum an der Immobilie.

Zur Versteigerung kommen hauptsächlich

  • Grundstücke (ohne und mit Bebauung aller Art)
  • Wohnungs- und Teileigentumseinheiten (Eigentumswohnung, Ladenlokal)
  • Erbbaurechte (Gebäude ohne Grundstückseigentum)

Nach dem Anordnungsbeschluss, mit dem das Verfahren beginnt, und Erledigung etwaiger Einstellungsanträge des Schuldners ermittelt das Versteigerungsgericht - in der Regel unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen - den Verkehrswert. Nach Rechtskraft des Verkehrswertfestsetzungsbeschlusses wird der öffentliche Versteigerungstermin bestimmt.

Die verbindliche Veröffentlichung aller Versteigerungstermine erfolgt im Internet unter www.zvg-portal.de.

Außerdem werden alle Zwangsversteigerungen unverbindlich über folgende Internetportale veröffentlicht: www.versteigerungspool.de und www.zvg.com

Hier kann auch ein Gutachten -soweit vorhanden- kostenlos heruntergeladen werden; eine Einsichtnahme ist zudem nach Terminsvereinbarung zu den üblichen Sprechzeiten auf der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts möglich. Eine Übersendung oder die Fertigung von Kopien erfolgen nicht. Auch eine Besichtigung des Objekts kann nicht durch das Vollstreckungsgericht vermittelt werden.

Zwangsversteigerungstermine sind immer öffentlich, eine Anmeldung nicht nötig.

Wenn Sie Interesse an einem zur Versteigerung anstehenden Objekt haben, sollten Sie sich auf den Termin vorbereiten und gegebenenfalls vorab an einem Termin als Zuschauer teilnehmen.

Gebote können nur im Versteigerungstermin abgeben werden, schriftliche oder telefonische Gebote sind nicht möglich und unzulässig.

Im Versteigerungstermin gibt d. zuständige Rechtspfleger(in) alle für das Objekt wesentlichen juristischen und tatsächlichen Informationen bekannt und legt die Versteigerungsbedingungen sowie das geringste Gebot fest. Dieses unterteilt sich in den bar zu bietenden Teil (Mindestbargebot) und in den Teil der bestehenbleibenden Rechte, die nach der Versteigerung vom Ersteher übernommen werden müssen. Hier muss ein Interessent insbesondere darauf achten, ob und welche Belastungen zusätzlich zum baren Gebot übernommen werden müssen.

Sofern Fragen zu den bestehenbleibenden Rechten sind, sollten diese vor einem Gebot im Versteigerungstermin geklärt werden.

Ob und in welcher Höhe die zu übernehmenden Rechte noch valutieren, ist dem Vollstreckungsgericht in aller Regel nicht bekannt. Auch spielt die Frage der Valutierung für einen Erwerber (Ersteher genannt) keine entscheidende Rolle, da die Rechte nach dem Inhalt des Grundbuchs und nicht nach der Höhe etwaiger noch bestehender Darlehensverbindlichkeiten des Voreigentümers gegenüber dem eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger übernommen werden. Der Ersteher muss sich stets darauf einstellen, den eingetragenen Kapitalbetrag nebst den Zinsen ab dem Zeitpunkt des Zuschlags leisten zu müssen und muss diesen Betrag als Teil des wirtschaftlichen „Gesamtkaufpreises“ in seine Kalkulation einbeziehen. Die Abwicklung dieser zu übernehmenden Rechte erfolgt jedoch außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Beteiligung des Vollstreckungsgerichts.

Bieter müssen damit rechnen, dass sofort nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzen Verkehrswerts zu erbringen ist.

Seit 15. Februar 2007 können Barzahlungen als Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin nicht mehr entgegengenommen werden.

Sicherheit kann nur noch geleistet werden durch

  • Bundesbankschecks oder Bankschecks, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind,
  • unbefristete selbstschuldnerische schriftliche Bankbürgschaft oder
  • Überweisung auf das Konto der Gerichtskasse

Eine Bareinzahlung bei der Gerichtskasse ist nicht zulässig!

Die Bankverbindung zur Überweisung einer Sicherheitsleistung (mind. acht Tage vor dem Termin) lautet:
IBAN: DE75 5451 0067 0106 8546 70, BIC: PBNKDEFFXXX

Aus der Überweisung müssen folgende Daten unbedingt ersichtlich sein:

  • Name des Einzahlers (muss grundsätzlich identisch mit dem Bieter sein)
  • Verwendungszweck „Bietsicherheit“
  • Aktenzeichen 3 K …
  • Datum des Versteigerungstermins
  • evtl. Vorname und Nachname des Bieters (falls abweichend zum Kontoinhaber)

Die Gerichtskasse informiert das Versteigerungsgericht über den Zahlungseingang. Die o.g. Daten sind wichtig für die richtige Zuordnung und Buchung der Überweisung. Nur wenn die Mitteilung der Gerichtskasse mit den o.g. Angaben im Termin vorliegt, gilt die Sicherheitsleistung als erbracht. Das Risiko der fehlenden Sicherheit trägt der Einzahler, falls die Zahlungsanzeige nicht, oder nicht rechtzeitig, zur Akte gelangt.

Wird die Sicherheit nicht (mehr) benötigt, erfolgt automatisch die Rücküberweisung auf das Einzahlerkonto. Die Rücküberweisung erfolgt über die Landesjustizkasse Mainz und kann im Einzelfall bis zu vier Wochen dauern. Von Rückfragen vor Ablauf dieses Zeitraums bitten wir abzusehen.

Die absolute Mindestbietzeit beträgt 30 Minuten, sie dauert aber immer so lange bis trotz Aufforderung kein Gebot mehr abgegeben wird. Bei regem Bietverhalten kann die Bietzeit somit auch deutlich länger als 30 Minuten dauern, sodass es biettaktisch keinesfalls sinnvoll ist, mit dem Bieten erst kurz vor Ablauf der Mindestbietzeit zu beginnen, dies verlängert nur unnötig die Ausbietungszeit. Entgegen eines verbreitet anzutreffenden Irrtums endet die Bietzeit mit der entsprechenden Verkündung, nicht bereits nach dem dreimaligen Aufruf des aktuellen Höchstgebotes.

Sofern ein ausreichendes Meistgebot erzielt wird, kann der Zuschlag erteilt werden, durch den der Ersteher sofort neuer Eigentümer wird. Eine Beurkundung beim Notar ist nicht notwendig.

Der Versteigerungserlös, den der Ersteher zahlen muss, wird im anschließenden letzten Verfahrensabschnitt an die Gläubiger verteilt, soweit das Meistgebot ausreicht. Im Anschluss wird das Grundbuch auf den Namen des Erstehers berichtigt. Gewährleistungsansprüche sind sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht ausgeschlossen.

Kommt es nicht zum Zuschlag, findet meist einige Monate später ein erneuter Termin statt.

Der antragstellende (betreibende) Gläubiger ist stets Herr des Verfahrens, er kann es zweimal für bis zu 6 Monate einstellen lassen oder jederzeit seinen Antrag zurücknehmen. Ein bereits veröffentlichter Versteigerungstermin kann daher kurzfristig wegfallen.

Zwangsverwaltung

Voraussetzung für die Anordnung ist auch hier eine durch Vollstreckungstitel (z.B. Urteil, Grundschuldbestellungsurkunde o.ä.) festgestellte Forderung gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer. Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung verliert der Schuldner „nur“ das Recht zur Verwaltung und Benutzung der Immobilie.

Ein vom Gericht eingesetzter Zwangsverwalter zieht die Mieten und Pachten ein, wirtschaftet damit unter Aufsicht des Gerichts wie ein ordentlicher Eigentümer und verteilt etwaige Überschüsse -nach Weisung des Gerichts- an die Gläubiger.

Teilungsversteigerung

Diesen Grundstücksversteigerungen liegen keine Schulden zugrunde. Können sich mehrere Eigentümer (z.B. Erben oder Eheleute bei Scheidung) nicht über die Verwertung der Immobilie einigen, kann jeder von ihnen jederzeit ohne weiteres die Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen.

Das Teilungsversteigerungsverfahren läuft grundsätzlich -von einigen Besonderheiten abgesehen- nach denselben Regeln wie die oben beschriebene Zwangsversteigerung. Deutlich häufiger müssen hier jedoch im Grundbuch eingetragene Belastungen übernommen werden.

Durch die Teilungsversteigerung wird die unteilbare Immobilie in teilbaren Erlös (Geld) umgewandelt, über dessen Auszahlung sich die früheren Miteigentümer dann einigen müssen.
Es entspricht einem verbreitet anzutreffenden Irrtum, dass das Gericht den Erlös an die bisherigen Eigentümer entsprechend den bisherigen Bruchteilen oder Erbquoten verteilen kann.
Können die Miteigentümer keine Einigung über die Verteilung eines Erlösüberschusses erzielen und diese dem Vollstreckungsgericht durch übereinstimmende Erklärungen aller Miteigentümer kundtun, wird der Erlös für alle hinterlegt. Diese haben dann 30 Jahre Zeit, eine Einigung gegenüber der Hinterlegungsstelle herbeizuführen.