Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 hat der Stadtrat der Stadt Ludwigshafen am Rhein in Ausübung der Befugnis gemäß § 1 Abs. 3 Schiedsamtsordnung des Landes Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Schiedsamtsbezirk der Stadt in zwei Schiedsamtsbezirke aufgeteilt wird.
Die neu gebildeten Bezirke lauten wie folgt:
- Schiedsamtsbezirk Ludwigshafen 1 (Nord): Nord, Hemshof, West, Friesenheim, Oggersheim, Melm, Notwende, Oppau, Edigheim und Pfingstweide
- Schiedsamtsbezirk Ludwigshafen 2 (Süd): Mitte, Süd, Mundenheim, Rheingönheim, Gartenstadt, Maudach und Ruchheim.
Dem Vorschlag des Stadtrates folgend, hat der Direktor des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Daniel Kühner, am Dienstag, den 12. August 2025 für die neu gebildeten Schiedsamtsbezirke den bisherigen Schiedsmann für den gesamten Stadtbezirk, Herrn Andreas Westermann, zum neuen Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk Ludwigshafen 1 (Nord) ernannt. Des Weiteren wurde für den Schiedsamtsbezirk Ludwigshafen 2 (Süd) Herr Ulrich Sommer als Schiedsmann ernannt.
Die beiden Schiedspersonen vertreten sich gegenseitig.
Der zuvor als stellvertretender Schiedsmann bestellte Herr Tobias Ohr ist aus dem Amt ausgeschieden. Er erhielt am gleichen Tag eine Dankesurkunde durch den Direktor des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein.
In Rheinland-Pfalz nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner als Ehrenbeamte des Landes wesentliche Aufgaben im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung wahr. So kann beispielsweise die Staatsanwaltschaft bestimmte minder schwere Straftaten auf den Privatklageweg verweisen, wenn an der Strafverfolgung kein öffentliches Interesse besteht. Schiedsleute werden dann im Rahmen des sogenannten Sühneversuchs tätig. In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten, die dem Landesschlichtungsgesetz unterfallen, bedarf es ebenfalls zwingend des vorherigen Versuchs einer außergerichtlichen Streitbeilegung, zum Beispiel in bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten oder bei Ehrverletzungen. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5.000,00 € ist ein freiwilliges vorgerichtliches Schlichtungsverfahren ebenfalls möglich und oft eine sinnvolle und kostengünstige Alternative zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Weitere Informationen zum Thema finden sich in den Broschüren „Schlichten ist besser als Richten“ und „Das Schiedsverfahren nach der Schiedsamtsordnung“ des rheinland-pfälzischen Ministeriums der Justiz, welche unter http://jm.rlp.de/de/publikationen/broschueren-justiz/ auch zum Download zur Verfügung stehen.
