Ein Vermieter muss es auch dann nicht hinnehmen, dass ein Mieter sein Fahrzeug in dem als Gemeinschaftsfläche dienenden Innenhof parkt, wenn diesem aufgrund seines Gesundheitszustands das Gehen schwerfällt und öffentliche Parkplätze knapp sind.
Der Vermieter hatte es den Mietern eines Mehrparteienhauses in der Ludwigshafener Innenstadt erlaubt, den umbauten Innenhof des zum Be- und Entladen zu nutzen. Parkplätze sind dort nicht ausgewiesen. Im Innenhof befinden sich lediglich drei Garagen, die jedoch alle vermietet sind. Der Mieter einer Erdgeschosswohnung im rückwärtigen Gebäudeteil, dem es aufgrund seines Gesundheitszustands schwer fällt zu gehen und der bei jeder Bewegung schnell außer Atem gerät, hatte sein Fahrzeug regelmäßig im Hof geparkt, nachdem der Vermieter zu Mietbeginn vor etwa 6 Jahren zugesagt hatte, dass er eine der Garagen anmieten könne, sobald eine frei werde. Nachdem der Vermieter im Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass er das Parken im Hof nicht mehr dulden werde, der Mieter in der Folge aber keine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben wollte, kam es zum Rechtsstreit.
Das Amtsgericht Ludwigshafen/Rh. gab der Unterlassungsklage des Vermieters mit Urteil vom 24.07.2024 (Az. 2d C 59/24) mit der folgenden Begründung statt:
Aus dem Mietvertrag lasse sich kein Anspruch des Mieters ableiten, sein Fahrzeug im Innenhof zu parken, eine ausdrückliche Regelung sei hierzu nicht getroffen. Zwar könne auch ohne ausdrückliche Regelung ein Mieter aus dem Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Nutzung einer nicht mitvermieteten (Gemeinschafts-)Fläche herleiten. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Nutzung unabdingbare Voraussetzung dafür sei, überhaupt dort wohnen zu können. Vorliegend sei aber durch den Vermieter weder das zum Erreichen der Wohnung notwendige Betreten noch das Befahren des Hofes zum Ausladen von Gegenständen, die zum Wohnen benötigt werden, verboten worden. Verboten sei lediglich das Parken. Dadurch werde aber das vertraglich geschuldete „Wohnen“ weder unmöglich noch unzumutbar erschwert. Ob der Weg zwischen öffentlichen Parkplätzen und Wohnung dem Mieter aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung unzumutbar ist, liege nicht in der Verantwortung des Vermieters. Es obliege dem Mieter, hierfür eine Lösung zu finden, etwa indem er außerhalb der Stoßzeiten auf Parkplatzsuche gehe oder bei der Gemeinde einen sogenannten Behindertenparkplatz beantrage.
Selbst wenn der Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses das Parken solange gestattet hätte, bis eine der drei Hofgaragen frei wird – was dieser in Abrede stellt – dürfe er die Gestattung jederzeit aus triftigem Grund widerrufen. Der Widerruf dürfe lediglich nicht willkürlich erfolgen und den Anschein erwecken, einen sachfremden Zweck zu verfolgen, etwa einen unliebsamen Mieter zu disziplinieren. Ausreichend sei es, dass es nachvollziehbar zu Unfrieden in der Mietergemeinschaft führen könne, wenn bei angespannter Parksituation einem Mieter das Parken im Innenhof gestattet werde, den anderen aber nicht, selbst wenn dieser für sich einen triftigen Grund in Anspruch nehme.
Schließlich müssen sich die Vermieter auch nicht auf den Vorschlag des Mieters einlassen, das Parken solange zu dulden, bis eine der drei Hofgaragen frei werde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Justizpressestelle des Amtsgerichts
Ludwigshafen am Rhein, den 09.08.2024